OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.02.2002
4 WF 160/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 § 1612b Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 331
OLGReport-Düsseldorf 2002, 274
Vorinstanzen:
AG - FamG Nettetal - 7 F 386/01 -,

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bemessung des Unterhalts volljähriger Kinder

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 4 WF 160/01

DRsp Nr. 2005/7320

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bemessung des Unterhalts volljähriger Kinder

»Auch für den Unterhalt volljähriger Kinder ist das Kindergeld bis zur Sicherstellung des 135% des Regelbetrags entsprechenden fortgeschriebenen Barbedarfs mit einzusetzen. Erbringt ein Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes noch Naturalunterhaltsleistungen, bleibt es bei hälftiger Kindergeldzurechnung.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 § 1612b Abs. 1, 5 ;
Vorinstanz: AG - FamG Nettetal - 7 F 386/01 -,
Fundstellen
FuR 2002, 331
OLGReport-Düsseldorf 2002, 274