BGH - Beschluß vom 26.01.2005
XII ZB 234/03
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 ; SGB XII § 82 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 407
BGHReport 2005, 737
FamRZ 2005, 605
MDR 2005, 767
NJW 2005, 2393
Rpfleger 2005, 444
Vorinstanzen:
OLG München, vom 14.10.2003
AG Rosenheim,

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluß vom 26.01.2005 - Aktenzeichen XII ZB 234/03

DRsp Nr. 2005/3974

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»Kindergeld, das die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei bezieht, ist als deren Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 ; SGB XII § 82 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 24. April 2003 wurde der Antragstellerin für den ersten Rechtszug des Scheidungsverfahrens Prozeßkostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 45 EUR bewilligt. Das Familiengericht ging dabei von dem vom Antragsgegner gezahlten Barunterhalt in Höhe von insgesamt 1.554 EUR für die Antragstellerin und die beiden 1994 und 1997 geborenen, bei ihr lebenden Kinder aus sowie als weiterem Einkommen von dem monatlichen Kindergeld in Höhe von 308 EUR. Von dem Gesamteinkommen von 1.862 EUR zog das Familiengericht Beträge in Höhe von 157 EUR (halber Eckregelsatz als Mehrbedarf für Erwerbstätige), 360 EUR (Parteifreibetrag), 750 EUR (Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie von 462 EUR (sonstiger Unterhaltsfreibetrag) ab, so daß ein einzusetzendes Einkommen von 133 EUR verblieb.