OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.05.2008
2 WF 55/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 3/07

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens für die Prozesskostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 2 WF 55/08

DRsp Nr. 2011/10157

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens für die Prozesskostenhilfe

Auch unter Geltung des neuen Unterhaltsrechts ist bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe das von der Partei bezogene Kindergeld in voller Höhe als deren Einkommen zu berücksichtigen.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 12.12.2007 in der Fassung des (Teilabhilfe-) Beschlusses vom 19.03.2008 (1 F 3/07) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

(nach § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur der Antragsgegnerin mitzuteilen) I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragsgegnerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. mit Beschluss vom 12.12.2007 für das unmittelbar zuvor entschiedene Verbundverfahren (Ehescheidung, Versorgungsausgleich und Unterhalt) Prozesskostenhilfe gewährt. Unter Zugrundelegung eines aus Unterhalt, Kindergeld (insgesamt 308,00 EUR für die beiden 14 und 17 Jahre alten Kinder) und Erwerbstätigkeit zusammengesetzten Einkommens hat es eine monatliche Ratenzahlungsauflage von 275,00 EUR festgesetzt.

Gegen den ihr am 15.01.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18.01.2008, eingegangen am 22.01.2008, sofortige Beschwerde eingelegt.