OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.06.2015
18 WF 70/15
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 728
FamRZ 2016, 72
MDR 2015, 1075
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 283/15

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 18 WF 70/15

DRsp Nr. 2015/13580

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

Das Kindergeld ist als Einkommen des beziehenden Elternteils zu berücksichtigen, soweit das Kindergeld nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 02.03.2015 (48 F 283/15) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 03.02.2015 wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, Rechtsanwalt V. beigeordnet und unter Berücksichtigung eines monatlichen Nettoerwerbseinkommens in Höhe von 1.484 € sowie des staatlichen Kindergelds in Höhe von 368 € angeordnet, dass monatliche Raten in Höhe von 140 € auf die Verfahrenskosten zu zahlen sind. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.