Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 02.03.2015 (48 F 283/15) wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 03.02.2015 wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, Rechtsanwalt V. beigeordnet und unter Berücksichtigung eines monatlichen Nettoerwerbseinkommens in Höhe von 1.484 € sowie des staatlichen Kindergelds in Höhe von 368 € angeordnet, dass monatliche Raten in Höhe von 140 € auf die Verfahrenskosten zu zahlen sind. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
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