OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.01.2012
17 WF 250/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Rottweil, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 251/10

Berücksichtigung des Kindergeldes im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.01.2012 - Aktenzeichen 17 WF 250/11

DRsp Nr. 2012/1295

Berücksichtigung des Kindergeldes im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Der notwendige Lebensbedarf eines Kindes bei der Berücksichtigung von Kindergeld im Rahmen des § 115 Absatz 1 Satz 2 ZPO orientiert sich an den Mindestbedarfsbeträgen.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse/Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rottweil - Familiengericht - vom 21.06.2011 mit der Maßgabe

a b g e ä n d e r t,

dass der Antragsgegner/Beschwerdeführer ab dem 01.02.2012 Raten in Höhe von € 75,00 zu leisten hat.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin beim LG Rottweil gegen die Nichtanordnung von monatlichen Ratenzahlungen durch das Familiengericht Rottweil.

Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners, der sich derzeit in der Wohlverhaltensphase im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens befindet, sei eine monatliche Rate in Höhe von € 95,00 angemessen.