I. Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse/Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rottweil - Familiengericht - vom 21.06.2011 mit der Maßgabe
a b g e ä n d e r t,
dass der Antragsgegner/Beschwerdeführer ab dem 01.02.2012 Raten in Höhe von € 75,00 zu leisten hat.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin beim LG Rottweil gegen die Nichtanordnung von monatlichen Ratenzahlungen durch das Familiengericht Rottweil.
Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners, der sich derzeit in der Wohlverhaltensphase im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens befindet, sei eine monatliche Rate in Höhe von € 95,00 angemessen.
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