OLG Naumburg - Beschluss vom 18.02.2009
3 WF 35/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1b; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2a; ZPO § 127 Abs. 4; EStG § 74 Abs. 1; SGB I § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1849
OLGReport-Naumburg 2009, 610
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 393/04

Berücksichtigung des Kindergeldes und von Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 3 WF 35/09

DRsp Nr. 2009/14806

Berücksichtigung des Kindergeldes und von Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Grundsätzlich ist Kindergeld Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts. Ist das Kind jedoch volljährig hat es einen - zivilrechtlichen - Anspruch auf Auskehrung des Kindergeldes in voller Höhe, da es auch insoweit auf den Unterhalt angerechnet wird.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 18.12.2009 in der Fassung vom 06.02.2009 ersatzlos aufgehoben.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1b; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2a; ZPO § 127 Abs. 4; EStG § 74 Abs. 1; SGB I § 48 Abs. 1;

Gründe:

Der Antragstellerin war durch Beschluss vom 31.08.2004 für das Ehescheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Im Zuge der Einkommensüberprüfung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 18.12.2008 diesen Beschluss abgeändert und der Antragstellerin aufgegeben, auf die bewilligte Prozesskostenhilfe ab dem 15.01.2009 monatliche Raten in Höhe von 135 EUR zu zahlen. Durch Beschluss vom 06.02.2009 hat es auf die Beschwerde der Antragstellerin die Ratenhöhe auf 115 EUR herabgesetzt und die Sache wegen Nichtabhilfe im Übrigen vorgelegt.