Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 18.12.2009 in der Fassung vom 06.02.2009 ersatzlos aufgehoben.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Der Antragstellerin war durch Beschluss vom 31.08.2004 für das Ehescheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Im Zuge der Einkommensüberprüfung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 18.12.2008 diesen Beschluss abgeändert und der Antragstellerin aufgegeben, auf die bewilligte Prozesskostenhilfe ab dem 15.01.2009 monatliche Raten in Höhe von 135 EUR zu zahlen. Durch Beschluss vom 06.02.2009 hat es auf die Beschwerde der Antragstellerin die Ratenhöhe auf 115 EUR herabgesetzt und die Sache wegen Nichtabhilfe im Übrigen vorgelegt.
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