Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 22.08.2016 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verfahren auf 20.205,00 € festgesetzt wird.
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin aus eigenem Recht dagegen, dass das Familiengericht den Verfahrenswert für die Ehesache auf 10.470,00 € und für die Versorgungsausgleichssache auf 5.235,00 € festgesetzt hat. Das Familiengericht ist dabei ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.09.2016 zwar in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin von einem Nettoeinkommen der Beteiligten von (1.050,00 € + 3.440,00 € =) 4.490,00 € ausgegangen, hat hiervon aber für die Bemessung des Verfahrenswertes 500,00 € Unterhaltsbedarf für jedes der beiden Kinder abgezogen.
II.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|