OLG Köln - Beschluss vom 16.11.2016
4 WF 106/16
Normen:
FamGKG § 43;
Fundstellen:
FamRB 2017, 183
FamRZ 2017, 647
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 658/15

Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Bemessung des Verfahrenswerts einer Ehesache

OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 4 WF 106/16

DRsp Nr. 2016/19231

Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Bemessung des Verfahrenswerts einer Ehesache

Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache wird der Unterhalt für Kinder nicht durch Abzug eines Betrages vom Nettoeinkommen berücksichtigt. Der geringeren Leistungsfähigkeit von Eheleuten mit Kindern wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass das Kindergeld auch nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 22.08.2016 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verfahren auf 20.205,00 € festgesetzt wird.

Normenkette:

FamGKG § 43;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin aus eigenem Recht dagegen, dass das Familiengericht den Verfahrenswert für die Ehesache auf 10.470,00 € und für die Versorgungsausgleichssache auf 5.235,00 € festgesetzt hat. Das Familiengericht ist dabei ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.09.2016 zwar in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin von einem Nettoeinkommen der Beteiligten von (1.050,00 € + 3.440,00 € =) 4.490,00 € ausgegangen, hat hiervon aber für die Bemessung des Verfahrenswertes 500,00 € Unterhaltsbedarf für jedes der beiden Kinder abgezogen.

II.