OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.08.2012
11 WF 161/12
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 45
NJW 2012, 28
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 8/12

Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Aufstockungsunterhalts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen 11 WF 161/12

DRsp Nr. 2012/16035

Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Aufstockungsunterhalts

Bei der Berechnung des Aufstockungsunterhalts ist vom Einkommen des Bedürftigen auch dann der vorrangige Kindesunterhalt vorweg abzuziehen, wenn nur dadurch ein Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB entsteht.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 23.03.2012 - 5 F 8/12 -

abgeändert.

Die Verpflichtung zur Bezahlung monatlicher Raten auf die Verfahrenskosten wird von 115.- € auf

monatlich 15.- €

herabgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers

zurückgewiesen.

Von der Erhebung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute, das Scheidungsverfahren ist seit Januar 2012 rechtshängig.

Der Antragsteller ist als ... abhängig beschäftigt. Er arbeitete im monatlichen Durchschnitt der Monate November 2010 bis Oktober 2011, für welche Gehaltsbescheinigungen vorliegen, 193 Stunden und erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.162.- €. Er bezahlt Kindesunterhalt für 2 Kinder, welche im Haushalt der Antragsgegnerin leben, in Höhe von 712.- €.