OLG Hamm - Urteil vom 07.10.1996
8 UF 63/96
Normen:
BErzGG § 9 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1572 § 1578 Abs. 1 § 1562 Abs. 1 § 1609 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 296
NJWE-FER 1997, 76
OLGReport-Hamm 1996, 270

Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Unterhaltsbemessung; Mehrbedarf des Berechtigten für medizinische Behandlung; Begriff der langen Ehezeit; Anrechnung von Erziehungsgeld auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten

OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1996 - Aktenzeichen 8 UF 63/96

DRsp Nr. 1997/4397

Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Unterhaltsbemessung; Mehrbedarf des Berechtigten für medizinische Behandlung; Begriff der langen Ehezeit; Anrechnung von Erziehungsgeld auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten

1. Kindesunterhalt kann bei der Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB nur dann berücksichtigt (also vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorweg vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen werden), wenn es sich um ein gemeinschaftliches Kind handelt oder wenn für das Kind schon während der Ehe Unterhalt zu zahlen war (hier verneint, da Kind aus zweiter Ehe).2. Zur Berücksichtigung eines Mehrbedarfs auf seiten des Berechtigten für eine medizinische Behandlung, deren Kosten von der Krankenkasse nicht übernommen werden.3. Eine lange Ehezeit im Sinne des § 1582 Abs. 1 BGB liegt noch nicht vor, wenn die Parteien acht Jahre verheiratet waren (hier: mit der Folge, daß die nach § 1572 BGB berechtigte erste Ehefrau gleichberechtigt ist mit der zweiten Ehefrau und dem Kind aus zweiter Ehe).4. Das Erziehungsgeld, das die zweite Ehefrau bezieht, ist nach § 9 Abs. 1 S. 1 BErzGG nicht auf ihren Bedarf anzurechnen.

Normenkette:

BErzGG § 9 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1572 § 1578 Abs. 1 § 1562 Abs. 1 § 1609 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 296
NJWE-FER 1997, 76
OLGReport-Hamm 1996, 270