OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.11.2008
1 UF 72/08
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 4422/07

Berücksichtigung des Kindeswillens bei der Entscheidung über das Sorgerecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 1 UF 72/08

DRsp Nr. 2009/16865

Berücksichtigung des Kindeswillens bei der Entscheidung über das Sorgerecht

Zur Berücksichtigung des Willens eines 12jährigen Kindes bei der Entscheidung über die elterliche Sorge.

Hat ein 12 Jahre und 7 Monate altes Kind seinen Willen, bei den Großeltern zu bleiben, in gerichtlichen Anhörungen und auch gegenüber gerichtlich eingeschalteten Sachverständigen in nachvollziehbarer und altersentsprechend reflektierter Weise artikuliert und wiederholt, so würde es die Gefahr psychischer Schäden bedeuten und dem Kindeswohl widersprechen, wenn das Kind gegen seinen Willen aus einer gefestigten Betreuungssituation in eine stationäre Behandlung gegeben würde, soweit dies nicht medizinisch oder psychologisch notwendig erscheint.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe:

I.