OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.06.2016
6 UF 30/16
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 89 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 474/15

Berücksichtigung des Kindeswillens im UmgangsverfahrenAusschluss des Umgangs wegen Herbeiführung eines heftigen Loyalitätskonflikts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 6 UF 30/16

DRsp Nr. 2016/12340

Berücksichtigung des Kindeswillens im Umgangsverfahren Ausschluss des Umgangs wegen Herbeiführung eines heftigen Loyalitätskonflikts

Einem durch einen gravierenden Loyalitätskonflikt beeinflussten Kindeswillen kommt nur eine abgeschwächte Bedeutung zu (BVerfG FamRZ 2015, 210); ist der Wille selbstgefährdend, darf ihm nicht nachgegeben werden. Würdigt der umgangsberechtigte Elternteil den betreuenden Elternteil vor dem Kind trotz Anwesenheit eines Umgangsbegleiters kontinuierlich massiv herab und postet er schwere Vorwürfe gegen jenen Elternteil - für das Kind zugänglich und ausdrücklich an dieses gerichtet - auf seiner Facebook-Seite, so ist der Umgang auszuschließen, wenn durch dieses Verhalten der heftige Loyalitätskonflikt des Kindes in einem dieses gefährdenden Ausmaß verschärft wird. Die Hinweispflicht nach § 89 Abs. 2 FamFG erfasst auch einen Umgangsausschluss; das Beschwerdegericht kann diese Folgenankündigung von Amts wegen nachholen.