BVerfG - Beschluß vom 09.06.2004
1 BvR 487/04
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1166
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 57/01

Berücksichtigung des Kindeswohl bei einer Entscheidung im Umgangsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 487/04

DRsp Nr. 2004/19227

Berücksichtigung des Kindeswohl bei einer Entscheidung im Umgangsverfahren

Das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Umgangsrecht eines Elternteils und das Kindeswohl sind nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Zivilgerichte den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem Kind mit der Begründung für eine längere Zeit versagen, dass das persönliche Verhältnis zwischen Vater und Mutter einen Umgang nicht zulasse.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen gerichtlichen Ausschluss des persönlichen Umgangs mit seiner Tochter.

Aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ist das im Juli 1997 geborene Kind hervorgegangen. Seit ihrer Trennung im Juni 1998 streiten die Eltern um das Umgangsrecht. Das vom Amtsgericht eingeholte psychologische Sachverständigengutachten vom 14. Juli 2000 gelangte zu dem Ergebnis, dass sich der von der Antragsgegnerin gegen den Beschwerdeführer gehegte Verdacht des sexuellen Missbrauchs zu Lasten des Kindes nicht erhärten lasse, der Beschwerdeführer gute persönliche Voraussetzungen zum Umgang mit Kindern besitze und eine Umgangsregelung zum Wohle des Kindes wünschenswert wäre. Das Amtsgericht sprach dem Beschwerdeführer demgemäß - zunächst begleitete - Umgangskontakte zu.