OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.04.2009
8 WF 30/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 02.12.2008

Berücksichtigung des Mehrbedarfs für die Betreuung eines unter sieben Jahre alten Kindes im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen 8 WF 30/09

DRsp Nr. 2009/25517

Berücksichtigung des Mehrbedarfs für die Betreuung eines unter sieben Jahre alten Kindes im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Mit der Gewährung eines Mehrbedarfs gem. § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II für die Pflege und Erziehung eines unter sieben Jahre alten Kindes werden besondere Belastungen i.S. des § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kompensiert. Diese haben daher bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens für die Berechnung der Ratenzahlungsanordnung außer Betracht zu bleiben.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Tuttlingen vom 2.12.2008 aufgehoben.

Es verbleibt bei der ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung vom 10.10.2006.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

1.

Der Klägerin ist mit Beschluss vom 10.10.2006 für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden.