1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Tuttlingen vom 2.12.2008 aufgehoben.
Es verbleibt bei der ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung vom 10.10.2006.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1.
Der Klägerin ist mit Beschluss vom 10.10.2006 für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden.
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