OLG Hamm - Urteil vom 24.11.1998
13 UF 165/98
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 26
OLGReport-Hamm 1999, 266

Berücksichtigung des Mietwerts eines Hausgrundstücks beim nachehelichen Unterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 13 UF 165/98

DRsp Nr. 2000/4166

Berücksichtigung des Mietwerts eines Hausgrundstücks beim nachehelichen Unterhalt

Da der unterhaltspflichtige Ehegatte nach der Scheidung der Ehe nicht mehr an der vollen Nutzung (durch Vermietung oder Verkauf) seines Hausgrundstücks gehindert ist, ist beim nachehelichen Unterhalt der volle Mietwert des Objekts zu berücksichtigen

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung und die sofortige Beschwerde sind teilweise begründet.

Der vom Kläger nunmehr gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte mit Wirkung vom 30.9.1997 keine Unterhaltsansprüche mehr hat ist zulässig, da sich die Beklagte insoweit eines Anspruches berühmt und daher ein Feststellungsinteresse, § 256 1 ZPO, gegeben ist.