Die Berufung und die sofortige Beschwerde sind teilweise begründet.
Der vom Kläger nunmehr gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte mit Wirkung vom 30.9.1997 keine Unterhaltsansprüche mehr hat ist zulässig, da sich die Beklagte insoweit eines Anspruches berühmt und daher ein Feststellungsinteresse, § 256 1 ZPO, gegeben ist.
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