OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.08.2017
16 UF 118/17
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 3; SGB XI § 13 Abs. 6 S. 2 Nr. 1; SGB XI § 19; SGV XI § 37;
Vorinstanzen:
AG Wangen im Allgäu, vom 12.04.2017

Berücksichtigung des Pflegegeldes bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 16 UF 118/17

DRsp Nr. 2018/7005

Berücksichtigung des Pflegegeldes bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils

Pflegegeld ist weder für die Leistungsfähigkeit noch für die Frage, ob ein unterhaltspflichtiger Elternteil gesteigert unterhaltspflichtig ist, zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Pflegeperson der gesteigerten Unterhaltspflicht unterliegt (hier: verneint).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wangen im Allgäu vom 12. April 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters beginnend ab 1. April 2017 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 179 EUR zu zahlen. Der Unterhalt ist jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus fällig.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Antragsgegnerin zu 45 % und die Antragstellerin zu 55 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.144,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 3; SGB XI § 13 Abs. 6 S. 2 Nr. 1; SGB XI § 19; SGV XI § 37;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.