OLG Köln - Beschluss vom 13.06.2003
26 WF 133/03
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 ; ZPO §§ 114 115 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 289
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 118/03

Berücksichtigung des Prozesskostenvorschussanspruchs bei Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wege der Prozessstandschaft

OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen 26 WF 133/03

DRsp Nr. 2003/10178

Berücksichtigung des Prozesskostenvorschussanspruchs bei Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wege der Prozessstandschaft

Wird Kindesunterhalt im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht und für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils abgestellt, ist jedenfalls der Prozesskostenvorschussanspruch des Kindes gegen den betreuenden Elternteil als ein Vermögensbestandteil zu berücksichtigen, der gegebenenfalls eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe entbehrlich macht.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 ; ZPO §§ 114 115 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 II S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat (§ 127 II S. 3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nur hinsichtlich der Raten, nicht aber im übrigen begründet.

Die von dem Beklagten getrennt lebende Klägerin macht für die drei gemeinsamen Kinder höheren Unterhalt im Wege der Abänderungsklage geltend.

Das Amtsgericht hat teilweise Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt und nach teilweiser Abhilfe die Anordnung zur Ratenzahlungen auf 15,- EURO monatlich abgesenkt. Die Höhe dieser Raten hat es anhand der Einkünfte der Klägerin nach § 115 ZPO ermittelt.