Die gemäß § 127 II S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat (§ 127 II S. 3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nur hinsichtlich der Raten, nicht aber im übrigen begründet.
Die von dem Beklagten getrennt lebende Klägerin macht für die drei gemeinsamen Kinder höheren Unterhalt im Wege der Abänderungsklage geltend.
Das Amtsgericht hat teilweise Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt und nach teilweiser Abhilfe die Anordnung zur Ratenzahlungen auf 15,- EURO monatlich abgesenkt. Die Höhe dieser Raten hat es anhand der Einkünfte der Klägerin nach § 115 ZPO ermittelt.
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