OLG Köln - Beschluss vom 04.10.2005
26 WF 125/05
Normen:
BGB § 1360a ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 218
OLGReport-Köln 2006, 553
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 398/03

Berücksichtigung des Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren - Rückzahlungsanspruch nach unterhaltsrechtlichen Regeln

OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 26 WF 125/05

DRsp Nr. 2006/20974

Berücksichtigung des Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren - Rückzahlungsanspruch nach unterhaltsrechtlichen Regeln

»1. Ein unstreitig bezahlter Prozesskostenvorschuss ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn die von dem Vorschussempfänger anteilig zu tragenden Kosten niedriger sind als der vom Vorschussgeber bezahlte Betrag.2. Ob darüber hinaus ein Anspruch auf Rückzahlung des Prozesskostenvorschusses besteht, ist in einem gesonderten Erkenntnisverfahren nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu klären.«

Normenkette:

BGB § 1360a ; ZPO § 104 ;

Gründe:

I. Der Beklagte wendet sich gegen die von dem Amtsgericht vorgenommene Kostenausgleichung auf der Grundlage des von den Parteien vor dem Senat geschlossenen Vergleichs vom 30.03.2005, wonach die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen - mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden - im Verhältnis 2/3 zu Lasten der Klägerin und 1/3 zu Lasten des Beklagten verteilt wurden. Die Kostenausgleichung betrifft nur die Kosten erster Instanz, für die der Beklagte aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom27.02.2005 (22 F 308/03) einen Prozesskostenvorschuss von 2.547,72 EUR zu zahlen hatte.