OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.04.2012
9 UF 250/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90;
Fundstellen:
FamFR 2012, 399
Vorinstanzen:
AG Lübben, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 123/11

Berücksichtigung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2012 - Aktenzeichen 9 UF 250/11

DRsp Nr. 2012/18524

Berücksichtigung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung zählt grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen i.S. von § 115 Abs. 3 ZPO, das für die Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen ist, soweit es das sog. Schonvermögen i.S. von § 90 SGB XII übersteigt. 2. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Lebensversicherung nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwendet werden sollte und ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung des Antragstellers nicht gewährleistet ist. An einer angemessenen Altersvorsorge fehlt es dann, wenn der Antragsteller im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig sein wird.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90;

Gründe:

Der Antragstellerin war ungeachtet ihres Erfolges in der Sache selbst in erster Instanz keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, weil sie nicht bedürftig ist.