BGH - Beschluss vom 26.06.2019
XII ZB 73/19
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; SGB XII § 60a;
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 XVII 377/15
LG Münster, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 683/18

Berücksichtigung des Schonvermögens beim Regress der Betreuervergütung

BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen XII ZB 73/19

DRsp Nr. 2019/11513

Berücksichtigung des Schonvermögens beim Regress der Betreuervergütung

Schuldner des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers ist grundsätzlich der Betreute. Ob und inwieweit er in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob der Betreute leistungsfähig oder mittellos ist. Der Betreute gilt als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 10. Januar 2019 aufgehoben.

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 3. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 1.958 €

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; SGB XII § 60a;

Gründe

I.

Für die Betroffene ist eine Betreuung eingerichtet, die durch die Beteiligte zu 1 berufsmäßig geführt wird. Die Betreuerin erhielt für ihre in der Zeit vom 29. Juli 2015 bis 27. April 2018 entfaltete Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 3.168 € aus der Staatskasse ausgezahlt. Die Betroffene, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) bezieht, verfügt über ein Bankguthaben von 7.288,39 €.