OLG Koblenz - Beschluss vom 01.12.2020
13 UF 375/20
Normen:
BGB § 1602; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; BGB § 1609 Nr. 1 -2; BGB § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Berücksichtigung des sog. Corona-Kinderbonus bei der Bemessung des Kindesunterhalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 13 UF 375/20

DRsp Nr. 2021/14565

Berücksichtigung des sog. Corona-Kinderbonus bei der Bemessung des Kindesunterhalts

Der sog. Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 18.06.2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 16.11.2016 - ... - verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der Kindesmutter rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.11.2020 in Höhe von 1.584 € und an das Land ...[A], vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes der Kreisverwaltung V. unter Angabe des Kassenzeichens ... für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.11.2020 in Höhe von 827 € zu zahlen.

Der Antragsgegner wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 16.11.2016 - ... - verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der Kindesmutter ab dem 01.12.2020 einen monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt, zahlbar bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, in Höhe von 322 € zu zahlen.

2.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zurückgewiesen.

3. 4.