BGH - Urteil vom 23.04.1986
IVb ZR 33/85
Normen:
BGB § 1603, § 1609 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 798
MDR 1986, 833
NJW 1986, 2758
NJW-RR 1986, 1262

Berücksichtigung des Splittingvorteils

BGH, Urteil vom 23.04.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 33/85

DRsp Nr. 1995/2460

Berücksichtigung des Splittingvorteils

»Der Steuervorteil aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen (sog. Splittingvorteil) kommt auch den unterhaltsberechtigten Kindern aus früherer Ehe zugute (im Anschluß an Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911).«

Normenkette:

BGB § 1603, § 1609 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) und der Beklagte waren verheiratet. Aus der Ehe ist die im Jahre 1973 geborene Klägerin zu 2) hervorgegangen. Sie steht unter der elterlichen Sorge der Klägerin zu 1) und wird von ihr betreut.

Der Beklagte ist wieder verheiratet. Seine jetzige Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Aus der neuen Ehe ist ein weiteres Kind hervorgegangen.