OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2018
13 UF 157/16
Normen:
BGB § 1360; BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1136
FuR 2019, 596
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 18.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 90/16

Berücksichtigung des Taschengeldanspruchs eines wiederverheirateten Ehegatten bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit im UnterhaltsverfahrenAnspruch des Unterhaltsschuldners auf Rückgabe eines Unterhaltstitels

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 13 UF 157/16

DRsp Nr. 2019/5188

Berücksichtigung des Taschengeldanspruchs eines wiederverheirateten Ehegatten bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsverfahren Anspruch des Unterhaltsschuldners auf Rückgabe eines Unterhaltstitels

1. Der Taschengeldanspruch eines wiederverheirateten Ehegatten (§ 1360 BGB) stellt tatsächliches unterhaltsrelevantes Einkommen dar, und dessen volljährigem Kind aus vorheriger Ehe kann es obliegen, diesen zur Darlegung der Haftungsanteile seiner Eltern (§ 1606 Abs. 3 S 1 BGB) vorzutragen. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners für eine Abänderungsklage entfällt grundsätzlich erst, wenn der Unterhaltsgläubiger den Vollstreckungstitel zurückgibt, da dieser bis dahin einer Vollstreckung zugänglich ist.