OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2014
19 E 920/13
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115; BGB § 1360a Abs. 4; BGB § 1610 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 4443/13

Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern ber der Berechnung der Prozesskostenhilfe für ein Kind; Prozesskostenhilfe für ein Kind im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit gegen eine Schulordnungsmaßnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2014 - Aktenzeichen 19 E 920/13

DRsp Nr. 2014/5473

Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern ber der Berechnung der Prozesskostenhilfe für ein Kind; Prozesskostenhilfe für ein Kind im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit gegen eine Schulordnungsmaßnahme

Ein Rechtsstreit gegen eine Schulordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG NRW betrifft eine persönliche Angelegenheit im Sinne der §§ 1610 Abs. 2, 1360 a Abs. 4 BGB, in welcher der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in die Berechnung der Prozesskostenhilfe einzubeziehen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115; BGB § 1360a Abs. 4; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz

im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter zumutbarem Einsatz von Einkommen und/oder Vermögen (§ 115 ZPO) ganz, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen.