Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz
im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter zumutbarem Einsatz von Einkommen und/oder Vermögen (§ 115 ZPO) ganz, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen.
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