OLG Thüringen - Beschluss vom 17.08.2012
1 UF 219/12
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1603; BGB § 1606; BGB § 1610; BGB § 1612; BGB § 1612b; BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; BGB § 1609 Nr. 4; BGB § 1360; BGB § 1360a;
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 795/11

Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten gegenüber dem Unterhaltsbedarf eines volljährigen, nicht privilegierten Kindes; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei dreijähriger Untätigkeit zwischen dem Abbruch der Schule und der Aufnahme einer Ausbildung

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.08.2012 - Aktenzeichen 1 UF 219/12

DRsp Nr. 2012/19816

Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten gegenüber dem Unterhaltsbedarf eines volljährigen, nicht privilegierten Kindes; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei dreijähriger Untätigkeit zwischen dem Abbruch der Schule und der Aufnahme einer Ausbildung

Die Ehegatten vereinbaren in freier Entscheidung, ob einer von ihnen oder ob beide zum Familieneinkommen durch Erwerbstätigkeit beitragen. Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen nicht privilegierten Kindes ist zwar grundsätzlich ehe- und damit auch bedarfsprägend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehegatte nicht den ihm zustehenden Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen Kind von 920,- € (Thüringer Tabelle, Stand 01.01.2011, Ziffer 22.1.b. und 22.2.b.) verwirklichen kann, da ansonsten der in §§ 1609 Nr. 3, 1603 Abs. 2 S. 1, 2 BGB geregelte Rangunterhalt unterlaufen würde. Den vorrangigen Bedarf eines Ehegatten gegenüber einem nach § 1609 Nr. 4 BGB nachrangigen volljährigen Kind bemessen die Thüringer Leitlinien(Ziffer 22.2.b.) spiegelbildlich mit dem Selbstbehalt des Pflichtigen von 1150,- €, vermindert um die beiderseitigen Vorteile des Zusammenlebens (von 10 % + 10 % = 20 % =) auf 920,- €. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht dann nicht (mehr), wenn der Unterhaltsberechtigte nach Schulabbruch bis zur Aufnahme seiner Ausbildung drei Jahre weitgehend tatenlos hat.