BGH - Urteil vom 01.10.2008
XII ZR 62/07
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 174
FamRB 2009, 34
FamRZ 2009, 204
FamRZ 2009, 23
FuR 2009, 169
MDR 2009, 87
NJW 2009, 145
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 221/06
AG Peine, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 25/06

Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs eines nachehelich adoptierten Kindes und des neuen Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung des Wohnwertvorteils nach Veräußerung der Familienwohnung und Erwerb eines neuen Grundstücks

BGH, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen XII ZR 62/07

DRsp Nr. 2008/21777

Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs eines nachehelich adoptierten Kindes und des neuen Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung des Wohnwertvorteils nach Veräußerung der Familienwohnung und Erwerb eines neuen Grundstücks

»a) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 971 f. und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911).b) Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz des Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen Wohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven Wohnwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht (im Anschluss an die Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161 und vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143).«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: