LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2022
9 Sa 407/21
Normen:
BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 283; BGB § 611; BGB § 615; ZPO § 850c Abs. 1; ZPO § 850c Abs. 4; ZPO § 850e Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 197/20

Berücksichtigung des unterhaltsberechtigten Ehepartners bei der Berechnung der PfändungsfreigrenzenSchadensersatz wegen entgangener Privatnutzung des Firmenwagens

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 9 Sa 407/21

DRsp Nr. 2022/12393

Berücksichtigung des unterhaltsberechtigten Ehepartners bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen Schadensersatz wegen entgangener Privatnutzung des Firmenwagens

Bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen ist als unterhaltsberechtigt auch der Ehepartner mit eigenem Einkommen zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn dieser ein gleich hohes oder höheres Einkommen erzielt. Eine abweichende Entscheidung hierzu kann nur vom Vollstreckungsgericht getroffen werden (§ 850 c Abs. 4 ZPO). Eine Festsetzung nach Billigkeitsgesichtspunkten durch das Prozessgericht kann im Arbeitsverhältnis auch dann nicht getroffen werden, wenn ein Vollstreckungsverfahren nicht vorliegt.

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Privatnutzung des Dienstwagens, wenn der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken zu ermöglichen, nicht nachkommt. Die Leistung (Überlassung des Pkw) wird wegen Zeitablaufs unmöglich, sie kann nicht nachgeholt werden.