OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2021
13 WF 198/20
Normen:
FamGKG § 43;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 50/19
AG Nauen, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 50/19

Berücksichtigung des Vermögens bei der Berechnung des Verfahrenswerts einer Ehescheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 13 WF 198/20

DRsp Nr. 2021/1990

Berücksichtigung des Vermögens bei der Berechnung des Verfahrenswerts einer Ehescheidung

1. Bei der Bemessung des Verfahrenswerts einer Ehesache ist nur derjenige Betrag des beiderseitigen Vermögens der Ehegatten zu berücksichtigen, der einen Freibetrag von 60.000 EUR pro Ehegatte übersteigt. Für jedes bei Verfahrensbeginn minderjährige Kind ist ein weiterer Freibetrag in Höhe von 10.000 EUR hinzuzusetzen. 2. Der verbleibende Teil des Vermögens ist mit einem Anteil von 5% dem nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten zu bemessenden Betrag hinzuzusetzen.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Nauen vom 18.09.2020 in der Fassung vom 13.10.2020 abgeändert. Der Verfahrenswert für das Scheidungsverbundverfahren in I. Instanz wird auf 22.100,33 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43;

Gründe:

I.