OLG Hamburg - Beschluss vom 08.03.2019
12 WF 184/18
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2019, 478
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 889 F 165/17

Berücksichtigung des Vermögens bei Ermittlung des Verfahrenswerts in EhesachenAnsatz des von den Parteien genutzten HausgrundstücksBerücksichtigung von Freibeträgen für nicht unterhaltsberechtigte Kinder

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2019 - Aktenzeichen 12 WF 184/18

DRsp Nr. 2019/4309

Berücksichtigung des Vermögens bei Ermittlung des Verfahrenswerts in Ehesachen Ansatz des von den Parteien genutzten Hausgrundstücks Berücksichtigung von Freibeträgen für nicht unterhaltsberechtigte Kinder

I. Das Vermögen ist nicht mit seinem vollen Wert zu berücksichtigen, sondern mit einem Teilbetrag von 5%. Es sind Freibeträge in Höhe von 60.000 € für jeden Ehegatten und 30.000 € für jedes gemeinsame Kind abzusetzen. II. Ein von den Parteien genutztes Hausgrundstück ist mit dem Verkehrswert in Ansatz zu bringen. Der Wert ist grundsätzlich nicht herabzusetzen, wenn über das Vermögen aufgrund von Auflagen nicht frei verfügt werden kann. Durch den Ansatz von lediglich 5% des vollen Wertes werden Vermögensbelastungen und Risiken angemessen berücksichtigt. Weiter sind unabhängig von einer freien Verfügbarkeit über die Immobilie die finanziellen Verhältnisse einer Familie, die in einer ihr gehörenden Immobilie wohnt in der Regel besser als diejenigen einer Familie, bei der dies nicht der Fall ist. III. Für ein nicht unterhaltsberechtigtes Kind ist bei der Bemessung des Verfahrenswertes der Ehesache kein Freibetrag zu berücksichtigen (OLG Bamberg, a.a.O., juris Rn. 12, 18).