KG - Beschluss vom 15.12.2017
18 WF 178/16
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 1699/16
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 1699/16

Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts im Scheidungsverfahren

KG, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 18 WF 178/16 - Aktenzeichen 18 WF 51/17

DRsp Nr. 2018/6509

Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts im Scheidungsverfahren

Bei der Ermittlung des Verfahrenswerts des Scheidungsverfahrens sind auch die Vermögensverhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen. Dabei ist das Vermögen unter Einbeziehung aller Vermögenswerte beider Ehegatten unter Einschluss des Wertes eines selbstgenutzten Eigentumsheims und unter Abzug bestehen da Verbindlichkeiten festzustellen. Hiervon ist für jeden Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 25.000 € in Abzug zu bringen. Ein weiterer Freibetrag für Kinder ist nicht in Abzug zu bringen.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 21. September 2016 - 23 F 1699/16 - betreffend die Festsetzung des Werts des erstinstanzlichen Verfahrens in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. Oktober 2016 abgeändert:

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Ehescheidungs- und Verbundverfahren wird auf insgesamt 46.566,40 Euro festgesetzt.

Die Beschwerde vom 17. November 2016 gegen den Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 26. Oktober 2016 (GeschZ 23 F 1699/16) wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;