SchlHOLG - Beschluss vom 04.08.2017
10 WF 137/17
Normen:
FamGKG §§ 43 Abs. 1; FamGKG §§ 43 Abs. 2; RVG § 33; FamGKG § 57; FamGKG § 59;

Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen

SchlHOLG, Beschluss vom 04.08.2017 - Aktenzeichen 10 WF 137/17

DRsp Nr. 2018/6822

Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen

1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen nach § 43 FamGKG ist das Vermögen der Ehegatten mit einzubeziehen. Hierbei ist das berechtigte Interesse der Rechtsanwaltschaft an auskömmlichen Gebühren zu berücksichtigen.2. Pro Ehegatten ist ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 30.000 € in Abzug zu bringen. Vom Restbetrag sind 10 % für die Wertberechnung zu berücksichtigen. Orientierungssätze: Berücksichtigung des Vermögens bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. ( ) vom 17. Juli 2017 abgeändert.

Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf insgesamt

93.894,00 €

festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG §§ 43 Abs. 1; FamGKG §§ 43 Abs. 2; RVG § 33; FamGKG § 57; FamGKG § 59;

Gründe

Die gemäß §§ 57, 59 FamGKG, 33 RVG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners führt in der Sache zu einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung.

Der Verfahrenswert ist gemäß § 43 Abs. 1, 2 FamGKG auf insgesamt 93.894,00 € festzusetzen.

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