OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.01.2021
13 WF 222/20
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 21/17

Berücksichtigung des Vermögens des Antragstellers bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2021 - Aktenzeichen 13 WF 222/20

DRsp Nr. 2021/1993

Berücksichtigung des Vermögens des Antragstellers bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

1. Einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Prozesspartei ist es zuzumuten, die Verfahrenskosten aus dem den Schonvermögensbetrag übersteigenden Teil ihres Vermögens zu bestreiten. Dabei sind auch Beträge einzubeziehen, die aufgrund gerichtlicher Verfahren zugeflossen sind oder noch zufließen werden. 2. Dass ein die Schonvermögensgrenze übersteigender Geldbetrag möglicherweise nicht mehr zur Verfügung steht, ändert daran nichts, wenn die Prozesspartei die Verringerung ihres Vermögens auf unter der Schonvermögensgrenze liegendes Guthaben zu einem Zeitpunkt selbst herbeigeführt hat, als sie das Verfahren bereits begonnen hatte und ihr klar sein musste, dass Verfahrenskosten auf sie zukommen können.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 19. November 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.