BGH - Urteil vom 05.11.1997
XII ZR 20/96
Normen:
BGB § 685 Abs. 2, § 1602, § 1610 Abs. 2, § 1611 Abs. 1, § 1648 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1648 Unterhaltsleistungen 1
BGHR BGB §1602 Abs. 2 Kind, volljähriges 1
EzFamR BGB § 1602 Nr. 8
EzFamR aktuell 1998, 98
FamRZ 1998, 367
MDR 1998, 225
NJW 1998, 978
NJWE-FER 1998, 102
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Heidelberg,

Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

BGH, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen XII ZR 20/96

DRsp Nr. 1998/1614

Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

»Zur Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt.«

Normenkette:

BGB § 685 Abs. 2, § 1602, § 1610 Abs. 2, § 1611 Abs. 1, § 1648 ;

Tatbestand:

Die am 26. Mai 1976 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des Beklagten. Sie nimmt diesen auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Die Ehe ihrer Eltern wurde im Jahre 1982 geschieden und die elterliche Sorge für sie ihrer Mutter übertragen. Der Beklagte zahlte für sie vom Zeitpunkt der Scheidung an bis Februar 1994 aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit der Mutter monatlich 450 DM. Einem Erhöhungsverlangen auf monatlich 800 DM im Februar 1994 kam er zunächst nach, stellte seine Zahlungen aber ab Juni 1994 ganz ein, weil die Mutter der Klägerin seiner Aufforderung nicht nachkam, Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Er ist von Beruf niedergelassener Augenarzt. Die Mutter der Klägerin ist wieder verheiratet und übt - neben der Betreuung eines minderjährigen Kindes aus der neuen Ehe - eine Teilzeitbeschäftigung im Optikergeschäft ihres jetzigen Ehemannes aus.