Die am 26. Mai 1976 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des Beklagten. Sie nimmt diesen auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Die Ehe ihrer Eltern wurde im Jahre 1982 geschieden und die elterliche Sorge für sie ihrer Mutter übertragen. Der Beklagte zahlte für sie vom Zeitpunkt der Scheidung an bis Februar 1994 aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit der Mutter monatlich 450 DM. Einem Erhöhungsverlangen auf monatlich 800 DM im Februar 1994 kam er zunächst nach, stellte seine Zahlungen aber ab Juni 1994 ganz ein, weil die Mutter der Klägerin seiner Aufforderung nicht nachkam, Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Er ist von Beruf niedergelassener Augenarzt. Die Mutter der Klägerin ist wieder verheiratet und übt - neben der Betreuung eines minderjährigen Kindes aus der neuen Ehe - eine Teilzeitbeschäftigung im Optikergeschäft ihres jetzigen Ehemannes aus.
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