BGH - Beschluss vom 06.11.2013
XII ZB 86/13
Normen:
VBVG § 2 S. 1; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 540
FGPrax 2014, 25
FuR 2014, 97
MDR 2014, 54
NJW 2014, 1007
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof, vom 04.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 53 XVII G 1465
LG Berlin, vom 18.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 221/11

Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes bei Rückforderung überzahlter Betreuervergütung

BGH, Beschluss vom 06.11.2013 - Aktenzeichen XII ZB 86/13

DRsp Nr. 2013/24778

Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes bei Rückforderung überzahlter Betreuervergütung

a) Die materielle Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet keine analoge Anwendung auf die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung durch die Staatskasse.b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 87. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 900 €

Normenkette:

VBVG § 2 S. 1; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG zum Zweck der Rückforderung überzahlter Beträge.

I.