OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.07.2017
6 UF 98/15
Normen:
HKÜ Art. 13 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 127/15

Berücksichtigung des Vorrangs des Kindeswohls im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden HKÜ-Rückführungsbeschluss

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 6 UF 98/15

DRsp Nr. 2018/3775

Berücksichtigung des Vorrangs des Kindeswohls im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden HKÜ-Rückführungsbeschluss

Der Vorrang des - letztentscheidenden - Kindeswohls (superior interest of the child) ist auch noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden HKÜ-Rückführungsbeschluss zu beachten. Sind nach Erlass der Rückführungsanordnung neue Umstände aufgetreten, aufgrund derer die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist, so hat das Gericht auszusprechen, dass eine Vollstreckung der im Erkenntnisverfahren erlassenen Rückführungsanordnung nicht mehr stattfindet. Insoweit kann es genügen, dass sich der gegen die Rückführung gerichtete Wille der Kinder zwischenzeitlich in dramatischer Weise verstärkt hat und die Kinder zwischenzeitlich - anders als noch im Erkenntnisverfahren - eine ausreichende Verstandesreife haben, um die Konsequenzen einer Rückführung zu überblicken, so dass nunmehr die Voraussetzungen des Rückführungshindernisses des Art. 13 Abs. 2 HKÜ vorliegen (hier: fast 13 Jahre alte Zwillinge und u.a. Suiziddrohungen).