I.
Gemäß Beschlüssen des Amtsgerichts vom 10.3.1993, 14.4.1993 und 29.9.1994 sind der Dipl. Sozialpädagoge A und, soweit dieser verhindert ist, der Dipl. Sozialpädagoge (FH) B Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, einschließlich der Entscheidung über eine evtl. Unterbringung, und Vermögenssorge, einschließlich der Regelung von Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten. Seit Mitte 1996 streben der Betroffene und seine Mutter einen Betreuerwechsel an.
Am 14.10.1996 beschloß das Amtsgericht die Verlängerung der Betreuung und, (Nr. 2) daß der bestellte Betreuer sowie der Ergänzungsbetreuer "weiterhin Betreuer bleiben".
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