BayObLG - Beschluß vom 11.07.1997
3Z BR 133/97
Normen:
BGB § 1908b Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 322
FamRZ 1998, 1259
NJWE-FER 1997, 250
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 558/96
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 682/94

Berücksichtigung des Vorschlags des Betreuten bei Bestellung eines neuen Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 11.07.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 133/97

DRsp Nr. 1997/7382

Berücksichtigung des Vorschlags des Betreuten bei Bestellung eines neuen Betreuers

» Schlägt der Betroffene eine gleich geeignete Person als neuen Betreuer vor, ist dieser Vorschlag für das Gericht nicht schlechthin bindend. Vielmehr liegt es im Ermessen des Gerichtes, ob es anstelle des bisherigen Betreuers die vorgeschlagene Person bestellt. Bei der Entscheidung ist jedoch zu berücksichtigen, daß dem Vorschlag besonderes Gewicht zukommt.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Gemäß Beschlüssen des Amtsgerichts vom 10.3.1993, 14.4.1993 und 29.9.1994 sind der Dipl. Sozialpädagoge A und, soweit dieser verhindert ist, der Dipl. Sozialpädagoge (FH) B Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, einschließlich der Entscheidung über eine evtl. Unterbringung, und Vermögenssorge, einschließlich der Regelung von Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten. Seit Mitte 1996 streben der Betroffene und seine Mutter einen Betreuerwechsel an.

Am 14.10.1996 beschloß das Amtsgericht die Verlängerung der Betreuung und, (Nr. 2) daß der bestellte Betreuer sowie der Ergänzungsbetreuer "weiterhin Betreuer bleiben".