BayObLG - Beschluß vom 14.06.1996
3Z BR 125/96
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 258
FGPrax 1996, 185
FamRZ 1996, 1374
MDR 1996, 934
NJW-RR 1997, 71
Rpfleger 1997, 19
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3630/94
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0071/94

Berücksichtigung des Vorschlags eines Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu bestellen

BayObLG, Beschluß vom 14.06.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 125/96

DRsp Nr. 1996/28618

Berücksichtigung des Vorschlags eines Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu bestellen

»1. Der Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu bestellen, begründet unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen dieser Person vor allen anderen in Betracht kommenden Personen. Dem Vorschlag ist vom Gericht grundsätzlich zu entsprechen. 2. Die Frage, ob diese Bindung an den Vorschlag entfällt, weil die Bestellung des Vorgeschlagenen dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft, erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände. Nur wenn das Ergebnis der Abwägung deutlich gegen die Bestellung des Vorgeschlagenen spricht, darf eine andere Person zum Betreuer bestellt werden.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1;

Gründe:

Mit Beschluß vom 20.5.1994 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Rechtsanwalt zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für ärztliche Betreuung, Aufenthaltsbestimmung (einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung), Vermögenssorge, Schriftverkehr und Führerscheinangelegenheiten.

Gegen die Auswahl des Betreuers legte der Betroffene Beschwerde ein mit der Begründung, als Betreuer habe sich sein Bruder bereit erklärt, der schon von 1991 bis 1993 sein Pfleger gewesen sei.