BGH - Beschluss vom 14.03.2018
XII ZB 589/17
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 1122/17
LG Augsburg, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 54 T 3229/17

Berücksichtigung des Willen eines zu Betreuenden bei der Auswahl des Betreuers; Geschäftsfähigkeit oder natürliche Einsichtsfähigkeit des zu Betreuenden als Voraussetzung für einen Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB

BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen XII ZB 589/17

DRsp Nr. 2018/17655

Berücksichtigung des Willen eines zu Betreuenden bei der Auswahl des Betreuers; Geschäftsfähigkeit oder natürliche Einsichtsfähigkeit des zu Betreuenden als Voraussetzung für einen Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB

a) Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 57/17 - FamRZ 2017, 1612).b) Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 222/17 - FamRZ 2018, 55).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 25. Oktober 2017 aufgehoben.