BGH - Urteil vom 17.03.1982
IVb ZR 646/80
Normen:
BGB § 1577, § 1603 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)289b
FamRZ 1982, 587
FamRZ 1982, 587, 590
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 47
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 63
MDR 1982, 740
NJW 1983, 1684
NJW 1983, 684

Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

BGH, Urteil vom 17.03.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 646/80

DRsp Nr. 1994/4899

Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

A. Die Berücksichtigung des Wohngeldes auf der Einkommensseite und der tatsächlichen Wohnkosten auf der Bedarfsseite läßt es zu, das Wohngeld zunächst auf den erhöhten Wohnkostenbedarf anzurechnen. Im Ergebnis mag daher das Wohngeld vielfach nicht zur Erhöhung des anrechenbaren Einkommens führen, weil es nur unvermeidbar erhöhte Aufwendungen für die Wohnung ausgleicht und der Bedarf lediglich auf das unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse »normale« Maß zurückgeführt wird. Daß das immer der Fall wäre und deshalb der »normale« Wohnkostenbedarf durch den Bezug des Wohngeldes stets unberührt bliebe, kann jedoch nicht angenommen werden. Vor allem kann der Anteil am Lebensbedarf, dessen Einsatz für Wohnkosten unterhaltsrechtlich zuzumuten ist, nicht stets mit dem Umfange der Selbstbeteiligung gleichgesetzt werden, die das Wohngeldgesetz dem Wohngeldempfänger zumutet. Vielmehr ist jener Anteil Schwankungen unterworfen, die von der Art des jeweiligen Unterhaltsanspruchs, aber auch von sonstigen Verhältnissen der Parteien, beeinflußt sein können.