BGH - Urteil vom 22.04.1998
XII ZR 161/96
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Gebrauchsvorteil 3
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 S. 1 Unterhaltsbemessung 8
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 S. 1 Unterhaltsbemessung 42
EzFamR BGB § 1361 Nr. 34
EzFamR aktuell 1998, 226
FamRZ 1998, 899
MDR 1998, 781
NJW 1998, 2821
NJWE-FER 1998, 217

Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

BGH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen XII ZR 161/96

DRsp Nr. 1998/7549

Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

»Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts, wenn der Berechtigte nach Auszug des Verpflichteten in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung verblieben und diese für ihn zu groß ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 = FamRZ 1989, 1160).«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des Trennungsunterhalts für die Klägerin.

Sie sind seit 1957 verheiratet und leben seit Juli 1994 getrennt.

Die Klägerin, geboren 1937, arbeitet seit mehr als 30 Jahren drei Stunden täglich als Reinigungskraft und erzielt aus dieser Teilzeitbeschäftigung einen Verdienst von monatlich 645,67 DM. Der Beklagte ist seit 1990 im Vorruhestand. Er bezieht Versorgungsbezüge, die sich im Jahre 1994 auf monatlich 3.475,64 DM netto beliefen und im Jahre 1995 sowie nach der Annahme des Berufungsgerichts auch im Jahre 1996 auf monatlich netto 3.540,67 DM. Bis Ende 1994 übte er daneben eine geringfügige Nebenbeschäftigung aus, aus der er monatlich 386,75 DM erzielte, vom Berufungsgericht vermindert um die hälftige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (45 DM) auf monatlich 341,75 DM.