Die Parteien streiten um die Höhe des Trennungsunterhalts für die Klägerin.
Sie sind seit 1957 verheiratet und leben seit Juli 1994 getrennt.
Die Klägerin, geboren 1937, arbeitet seit mehr als 30 Jahren drei Stunden täglich als Reinigungskraft und erzielt aus dieser Teilzeitbeschäftigung einen Verdienst von monatlich 645,67 DM. Der Beklagte ist seit 1990 im Vorruhestand. Er bezieht Versorgungsbezüge, die sich im Jahre 1994 auf monatlich 3.475,64 DM netto beliefen und im Jahre 1995 sowie nach der Annahme des Berufungsgerichts auch im Jahre 1996 auf monatlich netto 3.540,67 DM. Bis Ende 1994 übte er daneben eine geringfügige Nebenbeschäftigung aus, aus der er monatlich 386,75 DM erzielte, vom Berufungsgericht vermindert um die hälftige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (45 DM) auf monatlich 341,75 DM.
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