OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.05.1996
6 UF 221/95
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 559
NJW-RR 1997, 385
NJWE-FER 1997, 100
OLGReport-Düsseldorf 1996, 285
Vorinstanzen:
AG Mettmann, - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 222/95

Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs; Berücksichtigung von Konsumkrediten bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.1996 - Aktenzeichen 6 UF 221/95

DRsp Nr. 1997/2040

Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs; Berücksichtigung von Konsumkrediten bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

»1. Der Wohnvorteil ist bei der Bemessung des Bedarfs des Berechtigten in Höhe einer ersparten Miete anzusetzen, die nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen ist. Angemessen ist vielfach eine ersparte Miete in Höhe von 1/3 der zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel.2. Soweit der Verpflichtete die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten und die Annuitäten der vom Berechtigten bewohnten Immobilie trägt, sind bei der Berechnung seines Einkommens abzusetzen. Zahlungen des Verpflichteten auf die verbrauchsabhängigen Kosten sind vom geschuldeten Unterhalt abzuziehen.3. Konsumkredite sind nicht bei der Bedarfsbemessung, sondern nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.4. Die Unterhaltsbemessung darf nicht dazu führen, daß der Berechtigte durch Erwerbseinkommen und den zu zahlenden Unterhalt über höhere Einkünfte verfügt, als dem Verpflichteten nach Zahlung anzuerkennender Schulden und des errechneten Unterhalts verbleiben würden. Dies gilt auch dann, wenn das Einkommen des Berechtigten um den Erwerbstätigenbonus zu kürzen, der Verpflichtete aber über Renteneinkommen verfügt.«