BGH - Urteil vom 05.04.2000
XII ZR 96/98
Normen:
BGB §§ 1570, 1581 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 469
MDR 2000, 769
NJW 2000, 2349
NZM 2000, 778
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Rendsburg,

Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts

BGH, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen XII ZR 96/98

DRsp Nr. 2000/4648

Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts

»Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts, wenn der Verpflichtete nach Scheidung der Ehe in dem früher im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus verblieben und dieses für ihn zu groß ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 = FamRZ 1998, 899).«

Normenkette:

BGB §§ 1570, 1581 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch.

Die Ehe der Parteien ist seit Januar 1995 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe stammen die Kinder Henrik, geboren am 8. März 1983, der bei dem Beklagten lebt, und Thies, geboren am 22. Februar 1988, der bei der Klägerin lebt. Der Beklagte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. September 1995 zur Zahlung von monatlich 340 DM Unterhalt für den Sohn Thies verurteilt, die Klägerin durch Urteil des Familiengerichts vom 17. März 1994 - im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit - zur Zahlung von monatlich 150 DM für den Sohn Henrik.

Der Beklagte arbeitet in einem Maschinenbauunternehmen. Die Klägerin geht, wie schon zur Zeit der Ehe, einer Teilzeitbeschäftigung als Zahntechnikerin nach.