BGH - Urteil vom 28.03.2007
XII ZR 21/05
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 708
FamRZ 2007, 879
FuR 2007, 263
MDR 2007, 955
NJW 2007, 1974
NZM 2007, 616
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 151/03
AG Heidelberg, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 51/03

Berücksichtigung des Wohnvorteils und von Zins und Tilgung für die Ehewohnung beim Trennungsunterhalt

BGH, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen XII ZR 21/05

DRsp Nr. 2007/8288

Berücksichtigung des Wohnvorteils und von Zins und Tilgung für die Ehewohnung beim Trennungsunterhalt

»a) Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899).b) Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind während der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950).c) Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Höhe (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ;

Tatbestand: