OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.11.2018
13 UF 119/18
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4; BGB § 1610;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 962
FuR 2019, 343
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 201/17

Berücksichtigung des Wohnwerts bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des UnterhaltsschuldnersInanspruchnahme des anderen Elternteils auf GesamtschuldnerausgleichUmfang des Verfahrenskostenvorschussanspruchs eines minderjährigen Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 13 UF 119/18

DRsp Nr. 2019/5187

Berücksichtigung des Wohnwerts bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Inanspruchnahme des anderen Elternteils auf Gesamtschuldnerausgleich Umfang des Verfahrenskostenvorschussanspruchs eines minderjährigen Kindes

1. Geht es um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des dem Pflichtigen zuzurechnenden Wohnwertes grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen (vergleiche BGH FamRZ 2014, 923 Rn. 19; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, § 1 Rn. 577a). 2. Den barunterhaltspflichtigen Elternteil kann die Obliegenheit treffen, einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch (vergleiche § 426 Abs. 1 BGB) gegen den betreuenden Elternteil als Vermögenswert, wie andere Ansprüche auch, zur Deckung seiner Mindestunterhaltsverpflichtung zu realisieren.