Die nach § 127 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
Der Beschluss des Amtsgerichts wird mit der Beschwerde nur insoweit beanstandet, als auf Seiten des Beklagten ein Wohnkostenvorteil in die Unterhaltsberechnung eingestellt worden ist und auf Seiten der Klägerin nur Kapitaleinkünfte von 460,95 DM monatlich angesetzt worden sind.
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