OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.07.2012
6 UF 172/11
Normen:
BGB § 1572;
Fundstellen:
FamFR 2012, 442
FamRZ 2013, 630
NJW-RR 2013, 7
Vorinstanzen:
AGNeunkirchen - 17 F 262/09 S - 30.9.2011,

Berücksichtigung ehebedingter Nachteile bei Krankheit des Ehegatten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.07.2012 - Aktenzeichen 6 UF 172/11

DRsp Nr. 2012/16651

Berücksichtigung ehebedingter Nachteile bei Krankheit des Ehegatten

Beim Unterhalt nach § 1572 BGB ist auch dann, wenn - wie regelmäßig - die Krankheit selbst nicht ehebedingt ist, ein ehebedingter Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt, weil er aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt hat. Der sich daraus ergebende ehebedingte Nachteil entfällt allerdings - aber auch erst - mit dem Beginn der Altersrente, wenn für diese neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich ist.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 30. September 2011 - 17 F 262/09 S - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 17. Februar bis zum 30. Juni 2012 nachehelichen Unterhalt von insgesamt 3.514,14 EUR und ab Juli 2012 monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats, solchen von 790 EUR zu zahlen.

2. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.