OLG Dresden - Urteil vom 06.11.2009
24 UF 334/09
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1610;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 575
Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernstthal, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 365/08

Berücksichtigung ehebedingter Schulden bei der Bemessung des Unterhalts eines minderjährigen Kindes; Anrechnung fiktiven, höheren Einkommens an einem aufgegebenen, früheren Arbeitsplatz

OLG Dresden, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 24 UF 334/09

DRsp Nr. 2009/26411

Berücksichtigung ehebedingter Schulden bei der Bemessung des Unterhalts eines minderjährigen Kindes; Anrechnung fiktiven, höheren Einkommens an einem aufgegebenen, früheren Arbeitsplatz

1. Verlangt das minderjährige Kind den Mindestunterhalt, kann der barunterhaltspflichtige Vater nicht alle ehebedingten Schulden einkommensmindernd geltend machen, wohl aber, wenn das Kind mehr als den Mindestunterhalt verlangt. 2. Unterhaltsrechtlich ist es nicht vorwerfbar, wenn der Barunterhaltspflichtige einen ungekündigten Arbeitsplatz aufgibt, um eine interessantere, besser bezahlte Stelle anzutreten. Wenn der Unterhaltspflichtige nach Jahren und mehreren Fremdkündigungen weniger verdient als zuvor an dem Arbeitsplatz, den er freiwillig aufgegeben hatte, führt das nicht dazu, dass ihm jenes früher erzielte Einkommen fiktiv zuzurechnen ist.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hohenstein-Ernstthal vom 29.04.2009, Az.: 1 F 365/08, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger zu 2) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger von den Gerichtskosten je die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 35%, der Kläger zu 2) 65%. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.