BGH - Urteil vom 15.11.2000
XII ZR 197/98
Normen:
BGB § 1374 ; BetrVG §§ 111, 112 ;
Fundstellen:
BGHZ 146, 64
MDR 2001, 333
NJW 2001, 439
NJW-RR 2001, 1297
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Brilon,

Berücksichtigung einer Abfindung

BGH, Urteil vom 15.11.2000 - Aktenzeichen XII ZR 197/98

DRsp Nr. 2000/10476

Berücksichtigung einer Abfindung

»Zur Berücksichtigung einer einem Ehegatten in einem "qualifizierten Interessenausgleich" für den Verlust seines Arbeitsplatzes infolge Betriebsstillegung zugesagten Abfindung in seinem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Anfangsvermögen, wenn der Interessenausgleich vor der Eheschließung, der Sozialplan, der die Abfindung im einzelnen regelt, jedoch erst nach dem Stichtag vereinbart wird.«

Normenkette:

BGB § 1374 ; BetrVG §§ 111, 112 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller und die im Jahre 1962 geborene Antragsgegnerin schlossen am 25. März 1995 die Ehe. Im Frühjahr 1996 trennten sie sich. Die Antragsgegnerin zog im April 1996 in ein Frauenhaus. Am 23. Dezember 1996 wurde ihr der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt.